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Unsere Organe

KSK / Organe des Vereins sind gemäß § 15 der Satzung

a) die Mitgliedervertreterversammlung (§ 16 der Satzung)

Kreis:Name:Amt:PLZ:Gemeinde:
BalingenDuttlinger, KarlPfarrer Geistlicher Rat72458Albstadt
BiberachMeckler, JoachimPfarrer88427Bad Schussenried
BöblingenEdelmann, KarlPfarrer Msgr.71093Weil im Schönbuch
CalwNothelfer, HansjörgPfarrer75217Birkenfeld
EhingenGlöker, OttoPfarrer89584Ehingen
Esslingen-NürtingenHierlemann, WinfriedPfarrer73230Kirchheim / T.
FreudenstadtNoppenberger, ArminPfarrer72160Horb a. N.
FriedrichshafenScherer, JosefPfarrer88074Meckenbeuren
Göppingen-GeislingenZuparic, JakobPfarrer73342Bad Ditzenbach
HeidenheimEbert, JosefPfarrer89518Heidenheim
Heilbronn-NeckarsulmKappes, HelmutDekan74172Neckarsulm
HohenlohePierro, WalterPfarrer74238Krautheim
LaupheimKraus, AntonPfarrer i. R.88471Laupheim
LeutkirchHecht, NorbertPfarrer88299Leutkirch
LudwigsburgRager, AdolfPfarrer Lic. theol.70825Korntal-Münchingen
MergentheimRudolf, UlrichPfarrer i. R.97980Bad Mergentheim
MühlackerSchmidt, ClausDekan75417Mühlacker
OchsenhausenChrist, KarlPfarrer i. R.88430Rot a. d. R.
OstalbKnoblauch, HermannPfarrer73432Aalen
RavensburgFliege, ManfredPfarrer88263Horgenzell
Rems-MurrKraus, WolfgangDekan71554Weissach i. T.
ReutlingenKappler, RichardPfarrer72760Reutlingen
RiedlingenNiebel, RolandPfarrer88515Langenenslingen
RottenburgThauer, UwePfarrer72145Hirrlingen
RottweilZepf, AlbrechtDekan78727Oberndorf a. N.
SaulgauNeckermann, MartinPfarrer i. R.88361Altshausen
Schwäbisch HallStaudacher, BernhardPfarrer74424Bühlertann
StuttgartHaas, Karl-HannsPfarrer70374Stuttgart
Tuttlingen-SpaichingenFunk, WernerPfarrer78585Bubsheim
UlmNußbaumer, HubertPfarrer i. R.89231Neu-Ulm
WaldseeSchmid, OttoPfarrer i. R.88410Bad Wurzach
WangenMendel, JosefPfarrer i. R.88239Wangen
ZwiefaltenSautter, HeribertPfarrer i. R. Msgr.72829Engstingen

b) der Aufsichtsrat (§ 18 der Satzung)

Domkapitular
Prälat Franz Glaser
Aufsichtsratsvorsitzender

Andreas Schardt
Oberfinanzrat
Stell. Aufsichtsratsvorsitzender

Pfarrer
Christian Hermes

Dipl.-Betriebswirt
Manfred Klos

Pfarrer
Paul Magino

Pfarrer i. R.
Gerhard König

Dekan
Paul Zeller


c) der Vorstand (§ 20 der Satzung)

Direktor
Bernhard Mayer

Direktor
Karl Wolf

VHV / Organe des Vereins sind gemäß § 13 der Satzung

a) die Mitgliederversammlung (§ 18 der Satzung)

Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Beide werden vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. In denjenigen Jahren, in welchen keine Mitgliederversammlung stattfindet, hat der Vorstand sechs Vertrauensmänner (§ 17) einzuladen die dem Vorstand Entlastung erteilen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand beschlossen werden. Sie muss auch stattfinden auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 Mitgliedern. In dem Antrag sind die Gründe anzugeben.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung 21 Tage vor dem Versammlungstag in der für Bekanntmachungen in Abschn. (6) vorgeschriebenen Form ergehen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich eingereicht werden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Falle der Stimmengleichheit bei Wahlen das Los.

Bei Anwesenheit von weniger als 15 Mitgliedern sind zur Beschlussfassung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.

Die Obliegenheiten der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichts des Vorstandes,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, deren Wert den Betrag von
    € 100.000,-- überschreitet,
  5. Behandlung von Beschwerden gegen Vorstand oder Geschäftsführer,
  6. Änderung der Satzung und des Tarifs. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Auflösung oder Fusion des Vereins; der Beschluss bedarf der drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
  8. Beschlussfassung über sonstige Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.
  9. Beschlussfassung über die Anwendung geänderter Tarifbestimmungen auf bestehende Versicherungsverhältnisse unter Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts für die Mitglieder, deren Beiträge sich dadurch erhöhen.

Die Beschlüsse zu Abschnitt (49) Ziffer 6 und 7 unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; nach Genehmigung sind sie für alle Mitglieder bindend.


b) der Vorstand (§ 14 der Satzung)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf Beiräten. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt. Als weiteren Beirat bestimmt der Bischof von Rottenburg ein Mitglied des Bischöflichen Ordinariats.

Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

Falls die Mitgliederversammlung aus irgendeinem Grund verschoben werden muss, führt der Vorstand die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit inzwischen weiter.

Unter Berücksichtigung der Personalunion zwischen dem Aufsichtsrat des St. Martinus Priestervereins der Diözese Rottenburg-Stuttgart – Kranken- und Sterbekasse (KSK) – VVaG in Stuttgart und dem Vorstand des St. Martinus Priestervereins der Diözese Rottenburg-Stuttgart – Verbundene Hausratversicherung (VHV) – VVaG in Stuttgart, vormals Brandkasse (BK) VVaG, können auch Nichtgeistliche in den Vorstand der VHV gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich. Auslagen für den Verein werden vergütet.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden jährlich wenigstens zweimal zu berufen; außerdem, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies verlangen

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen, der über die Verhandlungen eine Niederschrift anfertigt und sie bei der nächsten Sitzung vorlegt,
  2. den Geschäftsführer zu bestellen und die Geschäftsordnung für ihn aufzustellen,
  3. die Jahresrechnungen und den jährlichen Rechnungsbericht durch einen vereidigten Buchprüfer prüfen und sich den Prüfungsbefund vortragen zu lassen.
  4. über die Verwendung etwaiger Überschüsse zu entscheiden,
  5. sämtliche Vereinsangelegenheiten zu besorgen, soweit sie nicht dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
  6. die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge vorzuberaten.

Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.

Als ungeeignet gilt insbesondere, wer wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein Verfahren wegen derartiger Vergehen anhängig ist,
oder wer in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt war.


c) die Vertrauensmänner (§ 17 der Satzung)

Die Mitglieder der St. Martinus Priestervereine VVaG’s eines jeden Dekanats wählen für ihren Bezirk einen Vertrauensmann als Mittelsperson. Der Vorsitzende des Vorstandes kann die Vertrauensmänner zur Besprechung wichtiger Vereinsangelegenheiten einberufen.

d) Geschäftsführung (§ 16 der Satzung)

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Er wird zu dessen Sitzungen mit beratender Stimme zugezogen. Er besorgt die Führung des gesamten Kassen- und Rechnungswesens nach Weisung des Vorstandes sowie den Schriftwechsel, soweit er nicht vom Vorsitzenden erledigt wird.

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß und pünktlich zu verbuchen. Die Gelder des Vereins sind von allen dem Verein fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt zu halten.

Zahlungen darf der Geschäftsführer nur leisten in Übereinstimmung mit der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung oder im Auftrag des Vorstandes.


 
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